Mietwohnung barrierefrei umbauen: Rechte, Kosten & Förderung 2026
Barrierefreier Umbau als Mieter — Ihr Recht nach § 554 BGB
Rund 58 % der deutschen Haushalte leben zur Miete. Wer im Alter oder nach einem Unfall in der eigenen Wohnung bleiben möchte, steht vor einer entscheidenden Frage: Darf ich als Mieter überhaupt barrierefrei umbauen?
Die Antwort ist: Ja. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt Mietern ein ausdrückliches Recht auf bauliche Veränderungen, die den Gebrauch der Wohnung für Menschen mit Behinderung ermöglichen. Aber der Weg dahin hat Regeln — und Fallstricke.
Ihr Rechtsanspruch: § 554 BGB im Detail
Seit 2001 regelt § 554 Abs. 1 BGB, dass ein Vermieter seine Zustimmung zu baulichen Veränderungen nicht verweigern darf, wenn diese für den behinderungsgerechten Gebrauch der Wohnung erforderlich sind.
Was das bedeutet:
- Sie haben einen Rechtsanspruch auf Zustimmung — der Vermieter kann nicht einfach "Nein" sagen
- Der Anspruch gilt bei Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder altersbedingten Einschränkungen
- Er gilt für die Mietwohnung selbst und den Zugang dazu (Hausflur, Eingang)
- Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn seine Interessen überwiegen (z. B. statische Probleme, Denkmalschutz)
Was der Vermieter verlangen kann:
- Sicherheitsleistung für den späteren Rückbau (z. B. Kautionskonto)
- Fachgerechte Ausführung durch qualifizierte Handwerker
- Schriftliche Dokumentation der geplanten Maßnahmen
- Rückbauverpflichtung bei Auszug (mit wichtigen Ausnahmen, siehe unten)
Wichtig zu wissen:
Der Vermieter muss die Kosten nicht tragen. Der Umbau geht auf Kosten des Mieters — deshalb ist die Förderung so entscheidend.
Schritt für Schritt: So gehen Sie als Mieter vor
1. Bedarf feststellen
Welche Barrieren in Ihrer Wohnung müssen beseitigt werden? Typische Probleme:
- Badewanne statt bodengleicher Dusche
- Zu schmale Türen (unter 80 cm)
- Schwellen und Stufen innerhalb der Wohnung
- Fehlende Haltegriffe
- Zu hohe Schalter, Steckdosen, Armaturen
2. Pflegegrad beantragen (falls nicht vorhanden)
Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung für den Umbau nach § 554 BGB — aber er öffnet den Zugang zu 4.180 Euro Zuschuss von der Pflegekasse. Selbst Pflegegrad 1 reicht aus. Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die Begutachtung erfolgt durch den Medizinischen Dienst.
3. Vermieter schriftlich informieren
Senden Sie Ihrem Vermieter ein formloses Schreiben mit:
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen
- Begründung (ärztliches Attest oder Pflegegradbescheid beifügen)
- Verweis auf § 554 Abs. 1 BGB
- Zusicherung der fachgerechten Ausführung
- Angebot zur Rückbauverpflichtung bei Auszug
Tipp: Per Einschreiben mit Rückschein senden. Der Vermieter muss innerhalb einer angemessenen Frist (ca. 4 Wochen) reagieren. Schweigt er, gilt die Zustimmung als erteilt.
4. Kostenvoranschläge einholen
Holen Sie mindestens zwei Angebote von Fachbetrieben ein. Die Kostenvoranschläge dienen als:
- Grundlage für die Pflegekasse (muss vor Baubeginn eingereicht werden)
- Nachweis gegenüber dem Vermieter
- Basis für die steuerliche Absetzbarkeit
5. Förderung beantragen
Vor Baubeginn alle Fördermittel beantragen — wer zuerst umbaut, geht leer aus.
6. Umbau durchführen
Nur nach Erhalt aller Bewilligungen. Rechnungen per Überweisung zahlen (keine Barzahlung — sonst keine steuerliche Absetzbarkeit).
Förderung für Mieter: Welche Töpfe stehen offen?
Als Mieter haben Sie eingeschränkteren Zugang zu Fördermitteln als Eigentümer. Einige Programme stehen trotzdem offen:
Pflegekasse: 4.180 Euro Zuschuss
- Voraussetzung: Pflegegrad 1–5
- Für Mieter: Ja, auch in Mietwohnungen
- Max. Betrag: 4.180 Euro pro Maßnahme
- Wichtig: Bei mehreren Maßnahmen können bis zu 4 × 4.180 Euro = 16.720 Euro möglich sein (wenn der Pflegegrad sich zwischen den Maßnahmen ändert)
- Antrag: Bei der Pflegekasse, Kostenvoranschlag beifügen, vor Baubeginn
Steuerliche Absetzbarkeit: § 35a EStG
- Was: 20 % der Handwerkerkosten (Arbeitslohn) als Steuerermäßigung
- Max. Betrag: 1.200 Euro pro Jahr
- Für Mieter: Ja
- Voraussetzung: Rechnung per Überweisung bezahlt
- Achtung: Nur anrechenbar, wenn nicht bereits durch Pflegekasse gefördert
Steuerliche Absetzbarkeit: § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen)
- Was: Gesamte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar
- Voraussetzung: Amtsärztliches Attest oder Behinderung nachgewiesen
- Für Mieter: Ja
- Vorteil: Keine Obergrenze, aber zumutbare Eigenbelastung wird abgezogen
- Achtung: Schließt § 35a für dieselbe Maßnahme aus
Krankenkasse: Hilfsmittel
- Was: Badewannenlifter, Toilettensitzerhöhung, Duschstuhl
- Voraussetzung: Ärztliche Verordnung
- Für Mieter: Ja
- Kosten: Gesetzliche Zuzahlung (max. 10 Euro)
- Wichtig: Gilt nur für mobile Hilfsmittel, nicht für bauliche Veränderungen
Eingliederungshilfe (SGB IX)
- Was: Zuschuss zur Wohnungsanpassung bei anerkannter Behinderung
- Voraussetzung: Anerkannte Behinderung, Antrag beim Sozialamt
- Für Mieter: Ja
- Betrag: Individuell, kann erheblich sein
- Tipp: Oft übersehen — insbesondere bei jüngeren Menschen mit Behinderung prüfen
Was Mieter NICHT nutzen können
- KfW 159 Kredit: Nur für Eigentümer oder Vermieter
- KfW 455-B Zuschuss: Nur für Eigentümer
- Die meisten Landesprogramme: Richten sich an Eigentümer (Ausnahmen: Berlin IBB, Schleswig-Holstein Fonds)
Tipp für Mieter: Sprechen Sie Ihren Vermieter auf den KfW 159 an. Er kann den Kredit beantragen und die Maßnahmen durchführen — die Modernisierungsumlage (8 % pro Jahr) ist bei barrierefreiem Umbau aber gedeckelt.
Rückbaupflicht: Wann Sie zurückbauen müssen — und wann nicht
Grundsatz: Rückbaupflicht bei Auszug
Nach § 546 BGB müssen Sie die Wohnung bei Auszug im ursprünglichen Zustand zurückgeben. Das bedeutet theoretisch: Haltegriffe entfernen, Dusche wieder zur Badewanne umbauen.
Ausnahmen in der Praxis
In der Realität wird der Rückbau oft nicht verlangt, weil:
- Barrierefreie Bäder den Wohnungswert steigern — viele Vermieter übernehmen die Maßnahmen
- Die nächsten Mieter oft ebenfalls älter sind und von der Barrierefreiheit profitieren
- Der Rückbau teurer sein kann als der Nutzen für den Vermieter
Empfehlung
Verhandeln Sie vor dem Umbau schriftlich mit Ihrem Vermieter:
- Verzicht auf Rückbaupflicht (ideal)
- Teilweiser Rückbau (z. B. nur Haltegriffe, nicht die Dusche)
- Vermieter übernimmt einen Teil der Kosten im Gegenzug für Eigentumsübergang
Typische Maßnahmen und Kosten in der Mietwohnung
| Maßnahme | Kosten (ca.) | Pflegekasse | Vermieter-Zustimmung |
|---|---|---|---|
| Haltegriffe montieren | 200–500 € | Ja | Meist formlos |
| Bodengleiche Dusche | 4.000–8.000 € | Ja | Schriftlich erforderlich |
| Türverbreiterung | 800–2.500 € je Tür | Ja | Schriftlich erforderlich |
| Schwellen entfernen | 300–800 € je Schwelle | Ja | Schriftlich erforderlich |
| Badewannenlift (mobil) | 200–600 € | Über Krankenkasse | Nicht nötig |
| Toilettensitzerhöhung | 30–150 € | Über Krankenkasse | Nicht nötig |
| Anti-Rutsch-Beschichtung | 200–500 € | Ja | Meist formlos |
Faustregel: Mobile Hilfsmittel (Duschstuhl, Toilettensitz, Badewannenlift) brauchen keine Vermieter-Zustimmung. Bauliche Veränderungen (Dusche, Türen, Schwellen) brauchen schriftliche Zustimmung.
Häufige Fehler als Mieter
1. Umbau ohne Vermieter-Zustimmung
Auch wenn § 554 BGB ein Recht auf Zustimmung gibt — eigenmächtiger Umbau ohne vorherige Mitteilung kann zur Abmahnung oder Kündigung führen. Immer zuerst schriftlich informieren.
2. Pflegekasse erst nach Umbau kontaktieren
Der häufigste und teuerste Fehler: Die Pflegekasse zahlt nur, wenn der Antrag vor Baubeginn gestellt wurde. Nachträgliche Anträge werden ausnahmslos abgelehnt.
3. Handwerker bar bezahlen
Wer Handwerker bar bezahlt, verliert den Steuerbonus nach § 35a EStG komplett. Immer per Überweisung auf das Geschäftskonto des Betriebs.
4. Keine Kostenvoranschläge einholen
Ohne Kostenvoranschlag kein Pflegekassen-Zuschuss. Mindestens zwei Angebote einholen — das hilft auch bei der Preisverhandlung.
5. Rückbaupflicht nicht klären
Wer vor dem Umbau nicht über die Rückbaupflicht verhandelt, steht bei Auszug vor hohen Kosten. Die Vereinbarung schriftlich festhalten.
Häufige Fragen
Darf mein Vermieter den barrierefreien Umbau verbieten?
Nein. Nach § 554 Abs. 1 BGB darf der Vermieter die Zustimmung nur verweigern, wenn seine Interessen die des Mieters überwiegen. Das ist in der Praxis selten der Fall — z. B. bei denkmalgeschützten Gebäuden oder wenn die Maßnahme die Bausubstanz gefährdet.
Muss der Vermieter die Kosten des Umbaus tragen?
Nein. Der Umbau geht auf Kosten des Mieters. Der Vermieter kann allerdings freiwillig einen Teil übernehmen, z. B. wenn die Maßnahme den Wohnungswert steigert. Der Vermieter kann auch den KfW 159 Kredit beantragen und die Kosten über eine (gedeckelte) Modernisierungsumlage weitergeben.
Bekomme ich als Mieter die 4.180 Euro von der Pflegekasse?
Ja, wenn Sie einen Pflegegrad (1–5) haben. Die Pflegekasse zahlt unabhängig davon, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Antrag vor Baubeginn mit Kostenvoranschlag bei Ihrer Pflegekasse stellen.
Was passiert mit den Umbauten, wenn ich ausziehe?
Grundsätzlich gilt die Rückbaupflicht. In der Praxis verzichten viele Vermieter darauf, weil barrierefreie Wohnungen nachgefragt sind. Klären Sie das vor dem Umbau schriftlich.
Kann ich in einer Mietwohnung einen Treppenlift einbauen?
Ja, auch ein Treppenlift fällt unter § 554 BGB. Der Vermieter muss zustimmen, wenn der Lift für den behinderungsgerechten Zugang zur Wohnung erforderlich ist. Mietlifte (statt Kauf) sind eine Option, die die Rückbaupflicht vereinfacht.
Zahlt die Pflegekasse auch in einer WG oder im betreuten Wohnen?
Ja. Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 SGB XI gelten auch in Wohngemeinschaften und betreutem Wohnen. In Pflege-WGs mit bis zu 4 Pflegebedürftigen kann die Pflegekasse sogar 4 × 4.180 € = 16.720 Euro pro Maßnahme bewilligen.
Fachbetrieb finden
Ein erfahrener Fachbetrieb kennt die besonderen Anforderungen beim Umbau in Mietwohnungen: fachgerechte Ausführung, Dokumentation für den Vermieter und Unterstützung beim Pflegekassen-Antrag.
Fachbetriebe in Ihrer Nähe finden
Vergleichen Sie spezialisierte Betriebe für barrierefreien Umbau — kostenlos und unverbindlich.
Fachbetrieb finden